Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherheitskontrollgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2013Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 5Artikel 2, Paragraph 5
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen, daß dabei
möglichst keine Störungen im ordentlichen Betriebsablauf auftreten,
die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten im Rahmen der friedlichen Verwendung der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird und
der Schutz für verwertbares technisches Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2013
Dokumentnummer
NOR12078625
Alte Dokumentnummer
N5199221364J